Steuervorteile

Grundlagen zur gesetzlichen Förderung der Mitarbeiterverpflegung

 

Die Gesetzesgrundlage von Essensmarken ist zu finden in den Lohnsteuerrichtlinien R8.1 Abs. 7 Nr. 4. Hier sind auch die Besonderheiten der Essensmarken aufgelistet.

Der Pausengutschein im Wert von 7,23 € ist steueroptimiert. Das bedeutet, dass die zweiten 3,10 € steuerfrei sind und die ersten 4,13 € pauschal versteuert werden müssen. Allerdings nur mit einem Prozentsatz von 25 %. Dies ist in der Regel um einiges weniger als die sonstigen Steuerabgaben. Zu entscheiden bei dieser Version ist allerdings, wer die Steuern und den Betrag der ersten 4,13 € übernimmt. 

      

1. Möglichkeit

Der Arbeitgeber kauft einen Pausengutschein im Wert von 7,23 EUR. Er bezahlt den Gutscheinwert und die Pauschalversteuerung auf den derzeitigen Sachbezugswert (2024: 4,13 EUR).

 

2. Möglichkeit

Der Arbeitgeber kauft einen Pausengutschein im Wert von 7,23 EUR. Er bezahlt den Gutscheinwert. Die Pauschalversteuerung auf den derzeitigen Sachbezugswert (2024: 4,13 EUR) wird vom Arbeitnehmer getragen.

 

 

Der Pausengutschein muss mit einem gültigen Sachbezug verwertet werden. Dieser ist:

  • eine Mahlzeit
  • Lebensmittel, die als Mahlzeit anzuerkennen sind (unmittelbarer Verzehr oder Verzehr während der Mittagspause)
  • für jede Mahlzeit darf nur ein Gutschein eingelöst werden

 

Gut zu wissen:  Bei Ausgabe von 15 Schecks pro Monat und Mitarbeiter entfällt die Nachweispflicht über Anwesenheit, Urlaub und Krankheit für den Arbeitgeber.

 

 

 

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