Die Gesetzesgrundlage von Essensmarken ist zu finden in den Lohnsteuerrichtlinien R8.1 Abs. 7 Nr. 4. Hier sind auch die Besonderheiten der Essensmarken aufgelistet.
Der Pausengutschein im Wert von 6,90 € ist steueroptimiert. Das bedeutet, dass die zweiten 3,10 € steuerfrei sind und die ersten 3,80 € pauschal versteuert werden müssen. Allerdings nur mit einem Prozentsatz von 25 %. Dies ist in der Regel um einiges weniger als die sonstigen Steuerabgaben. Zu entscheiden bei dieser Version ist allerdings, wer die Steuern und den Betrag der ersten 3,80 € übernimmt.
1. Möglichkeit
Der Arbeitgeber kauft einen Pausengutschein im Wert von 6,90 EUR. Er bezahlt den Gutscheinwert und die Pauschalversteuerung auf den derzeitigen Sachbezugswert (2023: 3,80 EUR).
2. Möglichkeit
Der Arbeitgeber kauft einen Pausengutschein im Wert von 6,90 EUR. Er bezahlt den Gutscheinwert. Die Pauschalversteuerung auf den derzeitigen Sachbezugswert (2023: 3,80 EUR) wird vom Arbeitnehmer getragen.
Der Pausengutschein muss mit einem gültigen Sachbezug verwertet werden. Dieser ist:
Gut zu wissen: Bei Ausgabe von 15 Schecks pro Monat und Mitarbeiter entfällt die Nachweispflicht über Anwesenheit, Urlaub und Krankheit für den Arbeitgeber.